Einkommensteuer · Steuerjahr 2026
Einkommensteuer-Rechner 2026 für Solo-Selbstständige
Gib dein zu versteuerndes Einkommen ein, sieh deine exakte Einkommensteuer nach §32a Einkommensteuergesetz — der progressive Tarif, der deine Steuer aus deinem zu versteuernden Einkommen berechnet. Fünf Zonen: Grundfreibetrag, zwei progressive Bereiche, 42-% Proportionalzone, 45-% Reichensteuer. . Der Rechner arbeitet direkt mit den Koeffizienten aus der aktuellen Gesetzesfassung — keine Bracket-Approximation, keine Trainingsdatenschätzung.
Kurz gesagt
- Grundfreibetrag 2026: 12.348 € (Einzel) / 24.696 € (Zusammenveranlagung). Darunter zahlst du €0 Einkommensteuer.
- Der Tarif ist progressiv in fünf Zonen — Eingangssatz 14 %, Spitzensatz 42 % ab 69.879 €, Reichensteuer 45 % ab 277.826 €.
- Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die ESt) wird erst über der Freigrenze von €20.350 Einzel / €40.700 Zusammen fällig (§3 SolzG, mit Milderungszone darüber).
- Für Solo-Selbstständige ist die ESt-Vorauszahlung nach §37 EStG zu leisten — vier Quartalstermine, vom Finanzamt festgesetzt.
- Der Rechner arbeitet mit den exakten Polynom-Koeffizienten aus §32a Abs. 1 EStG, nicht mit gerundeten Brackets.
Steuerjahr 2026 auf einen Blick
Rechner — Live
Deine Einkommensteuer 2026
Gib dein zu versteuerndes Einkommen (zvE) ein — Gewinn minus abzugsfähige Sonderausgaben + Vorsorgeaufwendungen. Wir rechnen direkt mit dem §32a-Tarif.
Für Solo-Selbstständige: Gewinn aus Anlage S/G minus Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Krankenversicherung) minus Sonderausgaben. Nicht den Umsatz eintragen.
Wie der §32a-Tarif 2026 aufgebaut ist
§32a EStG ist nicht linear, sondern ein stückweiser Polynom-Tarif. Der Anfangssteuersatz (14 %) beginnt knapp über dem Grundfreibetrag, steigt kontinuierlich — der Grenzsteuersatz also der Satz auf den nächsten Euro, erhöht sich innerhalb der Zonen.
| Zone | Einkommensbereich | Grenzsteuersatz |
|---|---|---|
| 1 | 0 – 12.348 € | 0 % (Grundfreibetrag) |
| 2 | 12.349 € – 17.799 € | 14 → ~24 % (Eingangsbereich, progressiv) |
| 3 | 17.800 € – 69.878 € | ~24 → 42 % (Progressionszone) |
| 4 | 69.879 € – 277.825 € | 42 % Proportional |
| 5 | ab 277.826 € | 45 % Reichensteuer |
Verheiratete wählen typischerweise die §26b EStG: Einkünfte beider Ehegatten werden addiert und anschließend halbiert (Splittingtabelle). Der Grundfreibetrag verdoppelt sich effektiv auf 24.696 €, die progressiven Zonen greifen erst später. Der Splitting-Vorteil ist am größten, wenn ein:e Partner:in deutlich mehr verdient. . Der Rechner oben unterstützt beide Veranlagungsarten.
Vier Szenarien mit konkreten Zahlen
Knapp über Grundfreibetrag
zvE 15.000 €, Einzelveranlagung
- Liegt in Zone 2 (€12.348 – €17.799).
- Einkommensteuer ≈ 372 € (Eingangsbereich, ~14 % Grenzsatz).
- Durchschnittssteuersatz: ~2,5 %. Soli: 0 € (weit unter Freigrenze €20.350).
- Quartalsvorauszahlung (§37 EStG): 93 € pro Termin.
Mittelständische Solo-Selbstständige
zvE 50.000 €, Einzelveranlagung
- Liegt in Zone 3 (Progressionszone).
- Einkommensteuer ≈ 10.548 € (exakter Wert per §32a-Polynom).
- Durchschnittssteuersatz: ~21,1 %. Grenzsteuersatz auf den nächsten Euro: ~32 %.
- Soli: 0 € (ESt unter Freigrenze €20.350 Einzel).
- Quartalsvorauszahlung: 2.637 € pro Termin.
Spitzenverdienerin
zvE 150.000 €, Einzelveranlagung
- Liegt in Zone 4 (42 % Proportional, ab €69.879).
- Einkommensteuer ≈ 51.950 €.
- Durchschnittssteuersatz: ~34,6 %. Grenzsteuersatz: 42 %.
- Soli: ESt liegt deutlich über €20.350 → voller Soli 5,5 % auf €51.950 ≈ 2.857 €.
- Quartalsvorauszahlung (ohne Soli): 12.988 € pro Termin.
Splittingtarif
Ehepaar, gemeinsames zvE 100.000 €, eine:r verdient alles
- Splittingtarif: zvE wird halbiert (50.000 €), §32a auf die Hälfte angewendet, Ergebnis verdoppelt.
- ESt(50.000) ≈ €10.548 × 2 = 21.096 € Splittingtarif.
- Vergleich: Einzeltarif auf €100.000 ≈ €30.518 → Splittingvorteil ≈ 9.422 €.
- Wenn beide €50.000 verdienen, wäre die Steuer 2 × €10.548 = €21.096 — also identisch. Splitting bringt nur etwas bei ungleicher Verteilung.
Die ESt-Werte oben sind gerundete Schätzungen — die exakten §32a-Polynom-Werte können um wenige hundert Euro abweichen. Trag deine Werte in den Rechner ein, dann siehst du den präzisen Wert direkt aus dem Rule-Modul.
Häufige Fragen
Was ist das zu versteuernde Einkommen (zvE) genau?
Das zvE ist nicht dein Umsatz und auch nicht dein Gewinn — es ist der Betrag, der nach allen Abzügen übrig bleibt und auf den der §32a-Tarif angewendet wird. Vereinfacht: Einnahmen minus Betriebsausgaben (= Gewinn aus selbständiger Tätigkeit) minus Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen, gezahlte Kirchensteuer, etc.) minus außergewöhnliche Belastungen minus Kinderfreibetrag (falls günstiger als Kindergeld). Der Wert steht auf dem Steuerbescheid in Zeile „zu versteuerndes Einkommen".
Warum ist der Grundfreibetrag 2026 12.348 € und nicht mehr 12.096 € wie 2025?
Das Steuerfortentwicklungsgesetz (zuvor Inflationsausgleichsgesetz) hebt den Grundfreibetrag jährlich an, um die kalte Progression abzufedern. Für 2026 wurde er von 12.096 € auf 12.348 € angehoben — eine Anpassung um 252 €. Primärquelle: §32a EStG, gesetze-im-internet.de. Verifiziert am 2026-04-20.
Was ist der Unterschied zwischen Grenz- und Durchschnittssteuersatz?
Der Durchschnittssteuersatz ist deine gesamte Einkommensteuer geteilt durch dein zvE — der „effektive" Anteil, den du an den Staat zahlst. Der Grenzsteuersatz ist der Satz, mit dem dein nächster Euro besteuert würde. Bei einem zvE von €50.000 liegt der Durchschnittssatz bei ~21 %, der Grenzsteuersatz aber schon bei ~32 %. Für Preisentscheidungen (lohnt sich ein zusätzliches Projekt?) zählt der Grenzsteuersatz, für die Gesamtbelastung der Durchschnitt.
Wie funktioniert das Ehegattensplitting?
Bei Zusammenveranlagung nach §26b EStG werden die zvEs beider Ehepartner addiert, halbiert, der §32a-Tarif auf die Hälfte angewendet, und das Ergebnis verdoppelt. Effektiv verdoppeln sich alle Tarifgrenzen — der Grundfreibetrag steigt auf 24.696 €, die Reichensteuer greift erst ab dem Doppelten von 555.652 €. Der Splittingvorteil ist am größten, wenn ein Partner deutlich mehr verdient — bei gleichem zvE sind Einzel- und Splitting-Tarif identisch.
Muss ich als Freiberufler:in auch Gewerbesteuer zahlen?
Nein. Freie Berufe nach §18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Katalog: Ärzt:innen, Anwält:innen, Steuerberater:innen, Architekt:innen, Journalist:innen u.a.; auch IT-/Software-Tätigkeiten können einzelfallabhängig als „ähnlicher Beruf" anerkannt werden) sind keine Gewerbetreibenden und zahlen keine Gewerbesteuer. Sie zahlen nur Einkommensteuer auf den Gewinn. Die Einordnung trifft das Finanzamt nach Tätigkeitsprofil, gestützt auf BFH-Rechtsprechung — bei Mischtätigkeit kann ein Teil deiner Einnahmen umqualifiziert werden.
Wann fällt der Solidaritätszuschlag an?
Erst über der Freigrenze von €20.350 Einkommensteuer (Einzel) bzw. €40.700 (Zusammen) — siehe §3 SolzG 1995. Knapp darüber gilt die Milderungszone (11,9 % auf die Differenz, gedeckelt bei 5,5 % der ESt). Wer über der Milderungszone liegt, zahlt den vollen Soli von 5,5 % auf die festgesetzte Einkommensteuer. Für die meisten Solo-Selbstständigen unter ~€100.000 zvE bedeutet das: kein Soli.
Wie funktionieren die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Selbstständige?
Das Finanzamt setzt nach §37 EStG vier Quartalstermine fest: 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember. Die Höhe basiert auf der Einkommensteuer des letzten Bescheides geteilt durch vier. Wenn dein Einkommen schwankt, kannst du formlos eine Anpassung beantragen — schriftlich, mit nachvollziehbarer Prognose. Andernfalls läuft die Vorauszahlung ein Jahr lang stur weiter.
Sind Krankenkassen- und Rentenbeiträge abziehbar?
Ja, als Sonderausgaben nach §10 EStG. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (Basisversorgung) sind in voller Höhe abzugsfähig. Bei privater KV ist nur der Anteil für Basisversorgung absetzbar (KV-Vertrag muss das ausweisen). Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum Versorgungswerk sind seit 2023 zu 100 % abziehbar (Zeitachse beendet, früher war es ein wachsender Anteil).
Was ist der Unterschied zur Lohnsteuer?
Lohnsteuer ist Einkommensteuer für Arbeitnehmer:innen, monatlich vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Sie ist eine Vorauszahlung auf die Jahres-Einkommensteuer; bei der Steuererklärung wird abgeglichen. Selbstständige zahlen direkt ESt an das Finanzamt — vier Quartalsvorauszahlungen plus Schlusszahlung nach Bescheid. Die Tarife (§32a) sind identisch.
Wirkt sich Kindergeld oder der Kinderfreibetrag steuerlich aus?
Beides. Kindergeld wird monatlich ausgezahlt; der Kinderfreibetrag (§32 Abs. 6 EStG) wird im Steuerbescheid mit dem Kindergeld verglichen — das Finanzamt rechnet automatisch die für dich günstigere Variante an. Bei höherem zvE gewinnt der Freibetrag, bei niedrigerem das Kindergeld. Du musst nichts tun außer Anlage Kind ausfüllen.
Welche Rolle spielt die Kirchensteuer?
Wenn du Mitglied einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft bist, zahlst du 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (alle anderen Bundesländer) auf die Einkommensteuer, nicht auf das zvE. Bei einer ESt von €10.000 sind das also €800 oder €900. Gezahlte Kirchensteuer kannst du im Folgejahr wieder als Sonderausgabe absetzen (§10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Der Rechner oben zeigt die Kirchensteuer separat.
Reicht es, mit einem Brutto-Netto-Rechner zu schätzen?
Nein. Brutto-Netto-Rechner arbeiten mit Lohnsteuertabellen — also mit Vereinfachungen, Pauschalen und unterstellten Sozialabgaben, die für Angestellte gelten. Selbstständige zahlen keine Lohnsteuer, sondern direkte Einkommensteuer nach §32a. Außerdem zahlen Selbstständige ihre KV/RV selbst (kein hälftiger Arbeitgeberanteil). Das Ergebnis weicht typisch um mehrere tausend Euro ab. Dieser Rechner arbeitet mit dem §32a-Tarif direkt.
Sechs Fehler, die teuer werden
-
zvE mit Umsatz oder Gewinn verwechseln
Der Tarif §32a wirkt auf das zu versteuernde Einkommen, nicht auf den Umsatz und auch nicht auf den Gewinn. Vom Gewinn werden noch Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen!), außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge abgezogen. Wer mit dem Gewinn rechnet, überschätzt seine Steuer typisch um 15-25 %.
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Vorauszahlungen unterschätzen, wenn das Einkommen wächst
Das Finanzamt passt Vorauszahlungen erst nach dem Bescheid des Vorjahres an — wenn dein Einkommen 2026 deutlich höher ist als 2024 (Bemessungsgrundlage des Bescheids), zahlst du im laufenden Jahr zu wenig voraus und musst im Folgejahr eine fette Schlusszahlung leisten plus rückwirkend höhere Vorauszahlungen. Lieber freiwillig erhöhen.
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Soli-Freigrenze ignorieren
Viele rechnen reflexartig 5,5 % Soli auf die ESt — bis 2021 war das richtig. Heute greift Soli erst über €20.350 ESt (Einzel). Bei zvE bis ~€80.000 ist das oft 0 €. Wer pauschal Soli einplant, überschätzt seine Steuerlast und plant unnötige Rücklagen.
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Splittingvorteil als Selbstverständlichkeit annehmen
Splitting wirkt nur, wenn die zvEs der Ehepartner ungleich sind. Bei gleich verdienenden Ehepaaren ist der Splittingtarif identisch zum Einzeltarif. Wer Splitting fest einplant, ohne es nachzurechnen, kann sich um mehrere tausend Euro Erwartung irren.
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Krankenkassenbeiträge zu niedrig oder gar nicht ansetzen
Selbstständige zahlen ihre KV-Beiträge selbst und vollständig — das sind bei freiwillig gesetzlich Versicherten leicht €600-800/Monat. Diese sind als Sonderausgaben in voller Höhe abziehbar (Basisversorgung). Wer das vergisst, zahlt mehrere Tausend Euro mehr Steuer als nötig.
-
Den falschen Veranlagungszeitraum als Bemessungsgrundlage anlegen
Bei freiwilliger Erhöhung von Vorauszahlungen muss der Antrag das laufende Jahr (2026) betreffen, nicht das Vorjahr. Klingt trivial, ist aber ein häufiger Formfehler — der Antrag wird dann abgelehnt oder fürs falsche Jahr verbucht.
Weiterlesen
- Grundfreibetrag 2026 im Detail — die 12.348 €-Schwelle mit Hintergrund
- Kleinunternehmerregelung-Rechner — USt-Befreiung prüfen (separate Frage, andere Grenze)
- Kleinunternehmerregelung 2026 komplett — Ratgeber — der vollständige §19-UStG-Leitfaden mit zwölf Szenarien
- Methodik — wie wir jeden Wert gegen die Primärquelle prüfen
- Über die Autorin — Lena Richter
- Changelog — alle verifizierten Steuer-Updates
- JSON-Datensatz (CC-BY-4.0) — gleiche Zahlen, maschinenlesbar
Quellen
- §32a EStG (Einkommensteuergesetz — Tarif) — gesetze-im-internet.de
- §3 SolzG 1995 (Solidaritätszuschlag — Freigrenze) — gesetze-im-internet.de
- §26b EStG (Zusammenveranlagung — Ehegattensplitting) — gesetze-im-internet.de
- §37 EStG (Einkommensteuer-Vorauszahlung) — gesetze-im-internet.de
- §10 EStG (Sonderausgaben — Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer) — gesetze-im-internet.de
- Zuletzt geprüft
- Steuerjahr
- 2026
- Version
de.2026.v2
Autorin: Lena Richter · Steueranalystin Deutschland · Methodik
Daten lizenziert unter CC-BY-4.0. Zitierbar als: TaxValio — taxvalio.com/de/freelance-einkommensteuer/
Nur ein Schätzwerkzeug — keine Steuerberatung. Für deine individuelle Situation bitte eine qualifizierte Steuerberaterin konsultieren.