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Einkommensteuer · Steuerjahr 2026

Grundfreibetrag 2026: 12.348 € steuerfrei

Im Steuerjahr 2026 bleiben 12.348 € pro Person einkommensteuerfrei (§32a EStG). Wer Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner*innen können gemeinsam veranlagt werden (Zusammenveranlagung, §26b EStG) — die Einkünfte werden addiert und dann halbiert (Ehegattensplitting), der Grundfreibetrag verdoppelt sich dadurch effektiv. wird, verdoppelt die Schwelle auf 24.696 €.

Die Schwelle für 2026

12.348 €
Einzelveranlagung §32a EStG · Steuerjahr 2026
24.696 €
Zusammenveranlagung verdoppelter Betrag · §32a EStG

Einkommen unterhalb dieser Schwelle zahlt 0 € Einkommensteuer. Oberhalb greift der progressive Tarif — die ersten Euro darüber werden mit dem Eingangssteuersatz (14 %) besteuert, nicht rückwirkend auf den Freibetrag.

Wie der Grundfreibetrag wirkt

Der Grundfreibetrag ist die Einkommensgrenze, bis zu der die Einkommensteuer null beträgt. Er sichert das steuerliche Existenzminimum ab: Geld, das für Miete, Essen und das Nötigste gebraucht wird, soll der Staat nicht besteuern.

Praktisch für Solo-Selbstständige:

  • Dein Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit (Einnahmen − Betriebsausgaben) minus abzugsfähige Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen, Spenden etc. Das ist die Grundlage, auf die der §32a-Tarif angewendet wird. wird berechnet — nicht dein Umsatz.
  • Ist dein zu versteuerndes Einkommen ≤ 12.348 €, fällt keine Einkommensteuer an.
  • Liegst du darüber, zahlst du Steuern nur auf den Betrag über dem Grundfreibetrag — der Freibetrag selbst bleibt immer steuerfrei.
  • Der Soli hat eine separate Freigrenze — nicht verwechseln.

Kurzes Beispiel

Marion ist IT-Consultant, 36, Berlin. Ihr zu versteuerndes Einkommen 2026 liegt bei 10.800 € (Gewinn nach Betriebsausgaben und Vorsorgeaufwendungen).

Ergebnis: 0 € Einkommensteuer. Sie liegt unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348 €. Krankenversicherung und Umsatzsteuer sind separate Themen — der §32a-Tarif greift hier gar nicht.

Was sich gegenüber 2025 ändert

Der Grundfreibetrag wird jährlich angepasst, typischerweise im Inflationsausgleichsgesetz oder Steuerfortentwicklungsgesetz. Für 2026 liegt er bei 12.348 € (Einzelveranlagung). Der Reichensteuersatz von 45% greift unverändert ab 277.826 € zu versteuerndem Einkommen.

Die jährliche Anpassung bedeutet: ein in Training Data von 2023 oder 2024 eingefrorener Grundfreibetrag (€10.908 bzw. €11.604) ist für 2026 falsch. Deshalb veröffentlichen wir diese Zahl mit Datum, Quelle und API-Endpoint.

Verwandte Themen

Quelle

§32a EStG (Einkommensteuergesetz) —

Zuletzt geprüft
Steuerjahr
2026
Version
de.2026.v2

Autorin: Lena Richter · Steueranalystin Deutschland · Methodik

Daten lizenziert unter CC-BY-4.0. Zitierbar als: TaxValio — taxvalio.com/de/grundfreibetrag-2026/

Nur ein Schätzwerkzeug — keine Steuerberatung. Für deine individuelle Situation bitte eine qualifizierte Steuerberaterin konsultieren.