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Ratgeber · §19 UStG · Steuerjahr 2026

Kleinunternehmerregelung 2026 komplett: §19 UStG in der Praxis

Die Kleinunternehmerregelung klingt wie ein einfacher Satz im Gesetz — ist aber in der Praxis eine Reihe von „wenn, dann"-Entscheidungen, die viele Freiberufler:innen jedes Jahr aufs Neue falsch beantworten. Dieser Ratgeber geht alle zwölf Szenarien durch, in denen die Regel wirklich greift, zeigt dir die neuen Schwellen seit 2025 in klarem Text, und nennt die konkreten Fallstricke, die eine Steuerprüfung teuer machen.

Kurz gesagt

  • Die Schwelle ist seit 2025 zweistufig: Vorjahresumsatz ≤ 25.000 € UND laufendes Jahr ≤ 100.000 €.
  • Die alte 22.000-€-Grenze gilt nicht mehr.
  • Kleinunternehmer:innen weisen keine Umsatzsteuer aus und machen keine UStVA.
  • Wer 25.000 € im Vorjahr überschreitet, verliert den Status automatisch — kein Wahlrecht.
  • Wer freiwillig auf die Regel verzichtet (Option), ist fünf Jahre gebunden.

Was im §19 UStG wirklich steht

Die Kleinunternehmerregelung ist kein Steuervorteil im engeren Sinn — sie ist eine Vereinfachung. Der Gesetzgeber befreit Unternehmer:innen mit geringem Umsatz von der administrativen Last der Umsatzsteuer: keine USt-Voranmeldung, keine USt-Ausweisungspflicht, keine Vorsteuerabzug-Möglichkeit. Der Preis ist, dass du auch keine Vorsteuer auf deine Ausgaben zurückholen kannst.

Der Kerntext in §19 Abs. 1 UStG (Fassung ab 2025) lautet sinngemäß: Die für Umsätze im Sinne des §1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird bei Unternehmer:innen nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz im Sinne des Satz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreiten wird.

Lies das bitte zweimal. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein — nicht nur eine. Und die zweite Bedingung ist dynamisch: sie kann mitten im Jahr kippen. Wenn dein laufender Umsatz im Oktober plötzlich die 100.000-€-Marke durchbricht, verlierst du den Kleinunternehmer-Status ab diesem Moment für den Rest des Jahres — mit allen Konsequenzen (siehe Szenario 12 unten).

Primärquelle: §19 UStG auf gesetze-im-internet.de. Verifiziert am .

Historie: wie die Schwelle über 20 Jahre gewandert ist

Die Grenze für Kleinunternehmer:innen ist nicht neu — sie wird alle paar Jahre angehoben, um der Inflation und den gewachsenen Solo-Umsätzen zu folgen. Für die Einordnung ist nützlich zu wissen, wo du historisch stehst:

Zeitraum Vorjahres-Schwelle Laufendes Jahr
bis 2019 17.500 € 50.000 € (Prognose)
2020 – 2024 22.000 € 50.000 € (Prognose)
ab 2025 25.000 € 100.000 € (hart)

Die Anhebung zum 01.01.2025 ist die größte Reform der Regelung in 20 Jahren. Der Sprung von 22.000 € auf 25.000 € klingt moderat, aber die echte Änderung steckt in Stufe 2: die alte 50.000-€-Prognose war eine weiche Größe („wird voraussichtlich nicht überschreiten"), die in der Praxis selten streng geprüft wurde. Die neue 100.000-€-Grenze ist eine harte Schwelle — wer sie reißt, verliert den Status sofort, nicht erst im Folgejahr. Viele Freiberufler:innen übersehen diesen Mechanismuswechsel, weil sie seit Jahren mit der alten Logik arbeiten.

Für dich in der Praxis heißt das: wenn du 2024 mit Umsatz knapp über 22.000 € die Regel verloren hattest, bist du 2025 automatisch zurück (vorausgesetzt, dein 2024er Umsatz lag unter 25.000 €). Das ist einer der wenigen Fälle, in denen du aktiv nichts zu tun hast — die Rückkehr passiert automatisch. Ein Finanzamts-Brief „Sie erfüllen wieder die Voraussetzungen nach §19 UStG" ist der erste Kontaktpunkt.

Die zweistufige Schwelle im Detail

Bis einschließlich Steuerjahr 2024 galt eine einfache 22.000-€-Grenze für das Vorjahr plus eine 50.000-€-Prognose für das laufende Jahr. Mit dem Wachstumschancengesetz (Bundesrat, Beschluss vom 22.03.2024) wurde dieses System ab dem 01.01.2025 ersetzt durch zwei neue, deutlich höhere Werte:

Stufe Frage Schwelle 2026
Stufe 1 Wie hoch war dein Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2025? ≤ 25.000 €
Stufe 2 Wie hoch wird dein Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2026 voraussichtlich sein? < 100.000 €

Beide Stufen müssen durchgehen — und, nicht oder. Wenn dein 2025er Umsatz bei 25.500 € lag, bist du 2026 keine Kleinunternehmerin mehr, selbst wenn du in diesem Jahr gar nichts mehr verdienst. Umgekehrt: wenn 2025 unter 25.000 € lag, du 2026 aber in einem Glücksfall auf 120.000 € kommst, fällt dein Status mitten im Jahr 2026 weg — genauer gesagt ab dem Monat, in dem die 100.000 € überschritten werden.

Das macht die Stufe 2 in der Praxis zur riskanteren von beiden: Stufe 1 kannst du im Januar rückblickend sicher bestimmen. Stufe 2 ist eine rollende Prognose, die sich jede Quartalsende erneuert. Wer in einem starken Jahr arbeitet, sollte jedes Quartal kurz prüfen, ob die 100.000-€-Marke in Reichweite gerät.

Zwölf reale Szenarien — welches trifft auf dich zu?

Jeder dieser Fälle kommt in der Praxis regelmäßig vor. Wenn dein Profil zu einem passt, lies den Absatz zweimal und prüfe ihn mit deiner Steuerberaterin — ein übersehenes Detail kann die Nachzahlung teurer machen als das ganze Jahr Buchhaltung gekostet hätte.

  1. Szenario 1

    Gründung mitten im Jahr

    Du startest im Juli 2026 nebenberuflich als Texterin. Da kein Vorjahr existiert, entfällt Stufe 1 — entscheidend ist die anteilige Prognose für 2026. Für die verbleibenden sechs Monate darfst du maximal 12.500 € umsetzen (das sind anteilig 25.000 € / Jahr), um 2026 Kleinunternehmerin zu sein. Rechnest du mit mehr, meldest du direkt die Regelbesteuerung an.

  2. Szenario 2

    Jahreswechsel knapp über 25.000 €

    Dein 2025er Umsatz endet bei 25.480 € — 480 € über der Schwelle. Du verlierst den KU-Status automatisch ab dem 01.01.2026. Ab jetzt weist du auf jeder Rechnung 19 % USt aus und reichst quartalsweise UStVA ein (§18 UStG). Frühestens für 2028 kannst du zurück, wenn dein 2027er Umsatz wieder ≤ 25.000 € liegt.

  3. Szenario 3

    Zweites Standbein zusätzlich zur Hauptbeschäftigung

    Du bist angestellt und nebenbei freischaffend tätig. Die Kleinunternehmerregelung bezieht sich auf deinen Gesamtumsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten — nicht auf den Nettolohn deines Hauptjobs. Der ist arbeitsvertraglich geregelt und zählt nicht zum Umsatz im Sinne von §19 UStG. Hast du neben dem Freelancing noch einen Etsy-Shop, addieren sich beide Umsätze zum Gesamtumsatz.

  4. Szenario 4

    GbR mit Partner:in — eine gemeinsame Schwelle

    Führst du eine GbR, ist die GbR selbst die Unternehmerin — die 25.000 €-Schwelle gilt für den Gesamtumsatz der GbR, nicht pro Gesellschafter:in. Zwei Freelancer:innen in einer GbR mit je 20.000 € Umsatz fallen gemeinsam unter die 40.000-€-Marke und damit aus der KU-Regel heraus. Wer die Schwelle schützen will, rechnet separat ab (mit eigener Steuernummer).

  5. Szenario 5

    Freiberufler:in vs. Gewerbetreibende

    Die Kleinunternehmerregelung gilt für alle Unternehmer:innen im Sinne von §2 UStG — unabhängig davon, ob du nach §18 EStG freiberuflich oder gewerblich tätig bist. Der Unterschied liegt im Gewerbesteuer-Regime, nicht in der Umsatzsteuer: Freiberufler:innen zahlen keine Gewerbesteuer, Gewerbetreibende schon (ab Freibetrag 24.500 €). Das ist ein separater Entscheidungsbaum.

  6. Szenario 6

    Digitale Produkte über App Store / Creator Economy

    Verkaufst du als Indie-Developerin Apps über den App Store, bucht Apple die Umsatzsteuer in dein Land — du rechnest netto ab. Für die KU-Schwelle zählt aber trotzdem dein Brutto-Umsatz, also der Betrag, den Apple an die Endkundin stellt, nicht deine Netto-Auszahlung nach 30 % Apple-Share. Dieses Detail übersehen sehr viele Solo-Developer:innen.

  7. Szenario 7

    B2B-Kundschaft — KU kann dich teurer machen

    Wenn du hauptsächlich an Geschäftskund:innen verkaufst, die selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind, wirkt dein USt-freier Preis nicht günstiger — deine Kundschaft zieht die USt ohnehin als Vorsteuer ab. Wer KU bleibt, verzichtet nur auf den eigenen Vorsteuerabzug. Rechenbeispiel: 2.000 € Software-Lizenzen pro Jahr bedeuten 319 € Vorsteuer, die du als KU nicht zurückholst. Das sind ca. 3 Wochenendessen, die du der Finanzverwaltung schenkst.

  8. Szenario 8

    Hohe Anfangsinvestitionen — Optieren lohnt sich

    Gründung mit MacBook Pro (~2.800 € brutto), Kameraset (~4.500 € brutto), Studioausbau (~8.000 € brutto) — das sind ca. 2.400 € Vorsteuer, die dir in der Regelbesteuerung vom Finanzamt erstattet würden. Wenn deine Umsätze im ersten Jahr ohnehin niedrig sind, ist die Option zur Regelbesteuerung (§19 Abs. 3 UStG) ein direkter Cashflow-Gewinn. Die 5-Jahres-Bindung akzeptierst du dafür.

  9. Szenario 9

    Übergang KU → Regelbesteuerung

    Wenn du die 25.000-€-Schwelle 2026 knackst, wechselst du 2027 automatisch in die Regelbesteuerung. Ab dem 01.01.2027 weist du auf jeder Rechnung 19 % USt aus, reichst monatlich (im ersten Jahr) bzw. quartalsweise UStVA ein, und kannst Vorsteuer auf Ausgaben zurückholen. Der Wechsel ist mit einem einmaligen Umsatzsteuer-Zuschlag auf Bestände (§15a UStG) verbunden, wenn du größere Warenbestände führst — für reine Dienstleister:innen meist irrelevant.

  10. Szenario 10

    Option-Widerruf — fünf Jahre gebunden

    Hast du dich 2025 freiwillig für die Regelbesteuerung entschieden (§19 Abs. 3 UStG), bist du mindestens bis Ende 2029 daran gebunden — auch wenn dein Umsatz zwischendurch auf 5.000 € fällt. Widerruf nur mit Wirkung zum nächsten Kalenderjahr, und nur nach Ablauf der Fünfjahresfrist. Dieses Detail kostet regelmäßig Ex-Startups, die ihr Geschäftsmodell verkleinern, mehrere tausend Euro unnötige Buchhaltungskosten.

  11. Szenario 11

    EU-Ausland-Kundschaft (OSS-Verfahren)

    Verkaufst du als Kleinunternehmerin digitale Leistungen (z. B. Online-Kurse, E-Books) an Privatkund:innen in anderen EU-Ländern, greift das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) — und das entwertet den KU-Status, sobald die EU-Gesamtumsatzschwelle von 10.000 € überschritten wird. Ab dem nächsten Euro bist du verpflichtet, die Umsatzsteuer des jeweiligen Kundenlandes zu zahlen. Viele Creator-Economy-KU unterschätzen das; lass dir diesen Fall einmal von einer Steuerberaterin mit OSS-Erfahrung prüfen.

  12. Szenario 12

    100.000-€-Schwelle mitten im Jahr gerissen

    Du fängst 2026 als KU an, dein Projekt skaliert überraschend, und im September durchbrichst du die 100.000-€-Schwelle. Ab der Rechnung, die die Schwelle reißt, weist du USt aus — nicht ab dem nächsten Monat, nicht ab Januar 2027, sondern ab der Transaktion, die die 100.000 € überspringt. Die Rechnung wird geteilt: der Teil bis 100.000 € ohne USt, der Rest mit 19 % USt. Du wechselst für den Rest des Jahres in die Regelbesteuerung und bist 2027 ebenfalls regelbesteuert (weil dein 2026er Umsatz ≥ 25.000 €).

Rechenbeispiel: B2B vs. B2C — wann KU bares Geld kostet

Die häufigste Fehlintuition rund um die Kleinunternehmerregelung ist: „KU = weniger zahlen". Stimmt bei Privatkundschaft tendenziell, stimmt bei Geschäftskundschaft regelmäßig nicht. Zwei konkrete Jahre im Vergleich, identisches Umsatz- und Ausgabenprofil, nur die Kundenstruktur unterscheidet sich:

Profil A

Texterin · 100 % B2C

Umsatz 2026: 22.000 € (80 Privatpersonen, 275 € / Projekt). Betriebsausgaben: 2.800 € brutto für Software + Laptop-Abschreibung. Enthaltene Vorsteuer (19 %): ca. 447 €.

KU-Pfad
22.000 € netto an dich
Regelbesteuerung
22.000 € netto + 4.180 € USt an FA

KU ist klar günstiger. Privatkundschaft würde die 4.180 € USt als Mehrpreis spüren. Du verzichtest auf 447 € Vorsteuer-Rückfluss, sparst aber 4.180 € an Aufschlag, den Privatkundinnen sonst doppelt merken würden.

Profil B

Texterin · 100 % B2B

Umsatz 2026: 22.000 € (12 Agenturen, jeweils vorsteuerabzugsberechtigt). Betriebsausgaben: identisch 2.800 € brutto mit 447 € Vorsteuer-Anteil.

KU-Pfad
22.000 € an dich, 447 € Vorsteuer verloren
Regelbesteuerung
22.000 € netto + 4.180 € USt (durchlaufend)

Regelbesteuerung ist 447 € günstiger pro Jahr. Die 4.180 € USt sind für deine Agentur-Kundschaft ein durchlaufender Posten — sie merkt den Unterschied nicht. Du holst dir die Vorsteuer zurück.

Der Break-Even-Punkt (ab welchem Vorsteuer-Anteil lohnt sich die Regelbesteuerung, wenn deine Kundschaft gemischt B2B/B2C ist) hängt von deinem B2B-Anteil und deiner Vorsteuer- Quote ab. Als Daumenregel: ab 50 % B2B-Kundschaft und mehr als 3.000 € Vorsteuer im Jahr ist der Verzicht auf die KU-Regelung fast immer die wirtschaftlich richtige Entscheidung. Bei überwiegend Privatkundschaft bleibt die KU die richtige Wahl, solange du unter der Schwelle bleibst.

Die gezeigten Zahlen sind Rechenbeispiele, keine Tarifwerte. Der USt-Regelsatz ist 19 % (§12 Abs. 1 UStG, unverändert seit 2007).

Zusammenspiel mit UStVA und Voranmeldung

Als Kleinunternehmer:in bist du nach §18 UStG von der Umsatzsteuer-Voranmeldung komplett befreit. Das heißt: keine monatliche oder vierteljährliche UStVA, keine Jahresumsatzsteuer-Erklärung. Dein einziges Umsatzsteuer-relevantes Dokument ist ein jährlicher Bestandsnachweis im Rahmen deiner Einkommensteuer-Erklärung (Anlage EÜR).

Sobald du in die Regelbesteuerung wechselst — ob freiwillig durch Option oder automatisch durch Schwellenüberschreitung — gilt im ersten Jahr eine monatliche UStVA-Pflicht. Ab dem zweiten Jahr wechselst du meist in die Quartals-Pflicht, sofern deine Vorjahres-USt unter 7.500 € lag. Die Quartalsfristen sind dann: 10. April, 10. Juli, 10. Oktober, 10. Januar.

Primärquelle: §18 UStG auf gesetze-im-internet.de. Verifiziert am .

Wann sich der Verzicht auf die KU-Regelung (Optieren) lohnt

Die Option zur Regelbesteuerung (§19 Abs. 3 UStG) ist kein Nischenfall — für bestimmte Profile ist sie rechnerisch eindeutig besser. Drei Faustregeln:

  • Hohe Vorsteuer-Ausgaben (Hardware, Software, Raumkosten, Fortbildung) — dein Vorsteuer-Rückfluss übersteigt die administrative Last.
  • Überwiegend B2B-Kundschaft — deine Kundschaft zieht die USt ohnehin als Vorsteuer ab, das KU-Marketing-Argument („günstiger weil ohne USt") zieht nicht.
  • Wachstumsphase knapp unter 25.000 € — wenn du absehbar die Schwelle reißen wirst, verhinderst du mit der Option den Zwangsausstieg mitten im Jahr.

Die 5-Jahres-Bindung ist die einzige echte Gegenposition. Für Creator:innen mit stark schwankendem Einkommen (Buch-Tantiemen, Event-Saisons) kann die Bindung in einem Umsatz-Tal teurer werden als der Vorsteuer-Gewinn in den guten Jahren.

Die fünf häufigsten Fehler bei KU-Rechnungen

  1. 1. USt-Ausweis aus Versehen — und 19 % Steuer schuldig

    Wenn du eine Rechnung mit 19 % USt schreibst, obwohl du KU bist, schuldest du die ausgewiesene USt dem Finanzamt (§14c Abs. 2 UStG) — unabhängig davon, ob deine Kundschaft sie tatsächlich abgezogen hat. Eine Rechnung-Korrektur mit der Kundschaft rettet dich; ein übersehener Fall im Jahresabschluss kostet.

  2. 2. Fehlende §19-Klausel auf der Rechnung

    Ohne den Hinweis „Gemäß §19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet" ist die Rechnung formal unvollständig. Deine Kundschaft kann das monieren — und einige Agenturen tun es routinemäßig.

  3. 3. Nicht fortlaufende Rechnungsnummern

    §14 Abs. 4 Nr. 4 UStG verlangt fortlaufende, einmalige Nummern. Ein Loch in der Nummerierung („2026-0041, 2026-0043 — wo ist 42?") ist formal ein Verstoß, bei Betriebsprüfungen ein rotes Tuch.

  4. 4. Keine Steuernummer auf der Rechnung

    §14 Abs. 4 Nr. 2 UStG fordert Steuernummer oder USt-IdNr. KU haben meist keine USt-IdNr — dann muss die Steuernummer drauf. Fehlt beides, ist die Rechnung unvollständig.

  5. 5. Rechnung nicht archiviert (§14b UStG)

    10 Jahre Aufbewahrungspflicht für alle Ausgangsrechnungen. Eine im Gmail-Ordner verschwundene PDF ist formal kein Archiv. Cloud-Storage (DSGVO-konform) oder eine physische Ablage sind Pflicht — die Strafe für Verletzung kann die Nachzahlungspflicht auslösen.

Häufige Fragen

Was ändert sich ab 2025 für Kleinunternehmer:innen?
Die alte Umsatzschwelle von 22.000 € fällt weg. Ab dem Steuerjahr 2025 gilt eine zweistufige Prüfung: dein Vorjahresumsatz muss ≤ 25.000 € gewesen sein UND dein laufender Jahresumsatz muss unter 100.000 € bleiben. Beide Bedingungen müssen zugleich erfüllt sein — sonst fällt der Status mitten im Jahr weg.
Kann ich die Kleinunternehmerregelung nebenberuflich nutzen, wenn ich angestellt bin?
Ja. Dein Arbeitnehmer-Einkommen ist kein Umsatz im Sinne von §2 UStG — es zählt also nicht zur 25.000-€-Schwelle. Was zählt, sind alle deine unternehmerischen Einnahmen (Nebentätigkeit, Freelance-Projekte, Etsy-Shop, etc.). Viele Angestellte mit Mini-Side-Business nutzen die Regelung, oft ohne zu wissen, dass sie automatisch gilt.
Was passiert mit alten Rechnungen, wenn ich den KU-Status mitten im Jahr verliere?
Alte Rechnungen, die ordnungsgemäß ohne USt ausgestellt wurden, bleiben gültig — du schuldest keine rückwirkende Umsatzsteuer. Erst ab der Rechnung, die die 100.000-€-Marke reißt, weist du USt aus. Wichtig: sauber dokumentieren, ab welcher Rechnung die Regelbesteuerung greift, sonst kann das Finanzamt den Übergangspunkt anders bestimmen.
Zählt der Bruttoumsatz oder der Nettoumsatz?
Bei der Kleinunternehmerregelung zählt der Gesamtumsatz nach §19 UStG — also grundsätzlich alle Einnahmen aus steuerbaren Lieferungen und Leistungen, ohne Abzug von Betriebsausgaben. Da du als Kleinunternehmerin selbst keine Umsatzsteuer ausweist, spielt brutto/netto in der Praxis keine Rolle.
Was passiert, wenn ich die 25.000 € im Vorjahr überschreite?
Dann kannst du im laufenden Jahr nicht mehr Kleinunternehmerin sein — und zwar automatisch, ohne Wahlrecht. Du musst dann ab dem ersten Januar Umsatzsteuer ausweisen und monatliche oder quartalsweise UStVA einreichen. Frühestens ab dem übernächsten Jahr kannst du wieder zurück in die KU-Regelung wechseln, wenn dein Umsatz wieder unter 25.000 € liegt.
Muss ich die Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt beantragen?
Nein, die Regelung gilt automatisch, wenn du die Schwellen nicht überschreitest. Du kannst aber auf sie verzichten (Option zur Regelbesteuerung, §19 Abs. 3 UStG) — dann bist du für fünf Jahre an diese Wahl gebunden.
Kann ich die Kleinunternehmerregelung auch als Freiberufler:in nutzen?
Ja. Die Regelung gilt für alle Unternehmerinnen im Sinne von §2 UStG — also sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler:innen nach §18 EStG.
Muss ich eine UStVA einreichen, wenn ich Kleinunternehmer:in bin?
Nein. Kleinunternehmer:innen sind von der Umsatzsteuer-Voranmeldung nach §18 UStG befreit. Du gibst nur deine Einkommensteuer-Erklärung ab (inkl. Anlage EÜR für die Gewinnermittlung).
Was passiert bei Unternehmensgründung im laufenden Jahr?
Bei Gründung gibt es kein Vorjahr — die erste Stufe der Schwelle entfällt. Du bist im Gründungsjahr Kleinunternehmer:in, wenn dein voraussichtlicher Umsatz dieses Jahres ≤ 25.000 € bleibt (anteilig gerechnet: bei Gründung im Juli sind das also 12.500 € für die verbleibenden sechs Monate).
Darf ich auf meiner Rechnung Umsatzsteuer ausweisen, obwohl ich Kleinunternehmer:in bin?
Nein. Wenn du trotz KU-Status Umsatzsteuer ausweist, schuldest du diese dem Finanzamt nach §14c Abs. 2 UStG — unabhängig davon, ob sie deine Kundin wirklich abgezogen hat. Das nennt sich „unrichtiger Steuerausweis" und ist einer der häufigsten Fehler bei KU-Rechnungen.

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Primärquellen

Zuletzt geprüft
Steuerjahr
2026
Regelmodul-Version
de.2026.v2

Autorin: Lena Richter · Steueranalystin Deutschland · Methodik

Nur ein Schätzwerkzeug und Ratgeber — keine Steuerberatung. Für deine individuelle Situation bitte eine qualifizierte Steuerberaterin konsultieren.